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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für Ausbildung: Der Leitfaden

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG kann nicht nur für qualifizierte Fachkräfte, sondern auch für die Einreise zum Zweck einer betrieblichen Berufsausbildung genutzt werden. Für Arbeitgeber, die Auszubildende aus Drittstaaten einstellen möchten, bietet das Verfahren erhebliche Vorteile: Es ist schneller als das reguläre Visumsverfahren und das Anerkennungsverfahren entfällt vollständig.

Warum das Fachkräfteverfahren für Ausbildung nutzen?

Der Fachkräftemangel betrifft nicht nur erfahrene Fachkräfte, sondern zunehmend auch Ausbildungsbetriebe. In vielen Branchen — insbesondere in der Pflege, im Handwerk und in der Gastronomie — bleiben Ausbildungsplätze unbesetzt. Die Rekrutierung von Auszubildenden aus dem Ausland ist für viele Betriebe eine wichtige Strategie, um dem Nachwuchsmangel zu begegnen.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren bietet hierfür den schnellsten und planbarsten Weg. Im Vergleich zum regulären Visumsverfahren, das häufig 6 bis 12 Monate dauert, können Auszubildende über das beschleunigte Verfahren in deutlich kürzerer Zeit einreisen — oft innerhalb von 2 bis 3 Monaten, da die Berufsanerkennung entfällt.

2–3

Monate statt 6–12

Keine

Berufsanerkennung nötig

3 Wo.

bis zum Botschaftstermin

Besonderheiten bei Ausbildungsverhältnissen

Im Vergleich zum beschleunigten Fachkräfteverfahren für Fachkräfte mit bestehendem Berufsabschluss gelten bei Ausbildungsverhältnissen einige wichtige Abweichungen:

Keine Berufsanerkennung erforderlich

Da die Ausbildung erst in Deutschland stattfindet, entfällt der Schritt der Berufsanerkennung vollständig. Dies ist der zentrale Zeitvorteil: Im regulären Fachkräfteverfahren dauert die beschleunigte Berufsanerkennung bis zu 2 Monate. Ohne diesen Schritt kann das Verfahren erheblich schneller abgeschlossen werden.

Ausbildungsvertrag statt Arbeitsvertrag

Anstelle eines Arbeitsvertrags wird ein Ausbildungsvertrag eingereicht. Dieser muss bei der zuständigen Kammer eingetragen sein: bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) für kaufmännische und industrielle Berufe oder bei der Handwerkskammer (HWK) für Handwerksberufe. Die Eintragung bei der Kammer ist eine zwingende Voraussetzung — ohne sie akzeptiert die Ausländerbehörde den Antrag nicht.

BA-Zustimmung ist erforderlich

Auch bei Ausbildungsverhältnissen muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmen. Die BA prüft, ob die Ausbildungsbedingungen den deutschen Standards entsprechen und ob die Ausbildungsvergütung angemessen ist. Die Vorabzustimmung kann über PAKA beantragt werden.

Sprachkenntnisse

Für die Einreise zur Ausbildung werden in der Regel Deutschkenntnisse auf Niveau B1 erwartet. Für bestimmte Berufe, insbesondere wenn der praktische Anteil überwiegt, kann auch Niveau A2 ausreichend sein. Die Sprachkenntnisse müssen durch ein anerkanntes Sprachzertifikat (z. B. Goethe-Institut, telc, TestDaF) nachgewiesen werden.

Der Ablauf für Ausbildung im Überblick

Da die Berufsanerkennung entfällt, vereinfacht sich der Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens für Ausbildung auf folgende Schritte:

1

Vereinbarung mit der Ausländerbehörde

Der Arbeitgeber schließt die Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde (Gebühr: 411 Euro). Der eingetragene Ausbildungsvertrag wird dabei eingereicht.

2

BA-Zustimmung (Vorabzustimmung)

Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der BA ein. Im beschleunigten Verfahren muss die BA innerhalb einer Woche entscheiden. PAKA kann diesen Schritt vollständig übernehmen.

3

Aufenthaltsrechtliche Prüfung

Die Ausländerbehörde prüft parallel die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Sind Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen, verläuft dieser Schritt in der Regel unproblematisch.

4

Vorabzustimmung zum Visum

Nach positivem Abschluss aller Prüfungen übermittelt die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zum Visum an die Auslandsvertretung.

5

Botschaftstermin und Visumsentscheidung

Die Fachkraft erhält innerhalb von 3 Wochen einen Botschaftstermin. Die Visumsentscheidung erfolgt innerhalb weiterer 3 Wochen.

Fokus: Pflegeausbildung

Ein besonders häufiger Anwendungsfall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens für Ausbildung ist die Pflegeausbildung. Der Pflegebereich leidet in Deutschland unter einem massiven Fachkräftemangel, und viele Pflegeeinrichtungen rekrutieren aktiv Auszubildende aus dem Ausland.

Besonderheiten der Pflegeausbildung

  • Generalistik: Die seit 2020 reformierte generalistische Pflegeausbildung ist in Deutschland einheitlich geregelt und international hoch angesehen.
  • Sprachniveau B1: Für die Pflegeausbildung wird in der Regel Deutsch auf B1-Niveau vorausgesetzt, da die Kommunikation mit Patienten und im Team essenziell ist.
  • Schulplatz erforderlich: Neben dem Ausbildungsvertrag mit dem Pflegebetrieb ist ein Schulplatz an einer Pflegeschule nachzuweisen.
  • Ausbildungsvergütung: Die Pflegeausbildungsvergütung ist tariflich geregelt und liegt deutlich über dem Durchschnitt anderer Ausbildungsberufe. Dies erleichtert den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung.

Praxis-Tipp: Viele Pflegeeinrichtungen kooperieren mit Sprachschulen im Ausland, die ihre Auszubildenden gezielt auf das B1-Niveau vorbereiten. Planen Sie 6 bis 12 Monate für die Sprachvorbereitung ein und starten Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren parallel, sobald das Sprachzertifikat voraussichtlich in Kürze vorliegt.

Erforderliche Unterlagen für die Ausbildung

  • Ausbildungsvertrag (bei IHK oder HWK eingetragen)
  • Reisepass der/des Auszubildenden (mind. 6 Monate gültig)
  • Sprachzertifikat (B1 oder A2, je nach Beruf)
  • Schulische Vorbildung (z. B. Schulabschluss aus dem Heimatland)
  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung
  • Vollmacht (wenn PAKA oder ein anderer Dritter die Vorabzustimmung beantragt)
  • Bei Pflegeausbildung: Nachweis des Schulplatzes

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