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Familiennachzug im Fachkräfteverfahren: So kommt die Familie mit

Einer der größten Vorteile des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: Familienangehörige — Ehepartner und minderjährige Kinder — können im selben Verfahren mitbehandelt werden und gleichzeitig mit der Fachkraft einreisen. Für Arbeitgeber ist das ein wichtiges Argument bei der Fachkräftegewinnung, denn viele Kandidaten lehnen Angebote ab, wenn die Familie nicht zeitnah nachkommen kann.

Warum der Familiennachzug für Arbeitgeber relevant ist

Die Rekrutierung internationaler Fachkräfte ist für viele Unternehmen ein aufwendiger Prozess. Umso wichtiger ist es, dass die Fachkraft nicht nur schnell einreist, sondern auch langfristig in Deutschland bleibt. Die Möglichkeit, die Familie mitzubringen, ist dabei ein entscheidender Faktor:

Höhere Akzeptanz von Jobangeboten

Fachkräfte, die wissen, dass ihre Familie gleichzeitig einreisen kann, nehmen Jobangebote deutlich häufiger an. Insbesondere bei Fachkräften aus Familienorientierten Kulturkreisen ist dies ein ausschlaggebendes Kriterium.

Geringere Fluktuation

Fachkräfte, deren Familie vor Ort ist, sind weniger geneigt, nach kurzer Zeit den Arbeitgeber zu wechseln oder in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Integration gelingt schneller und nachhaltiger.

Zeitersparnis

Ohne das beschleunigte Verfahren müsste die Familie ein separates, oft monatelanges Familiennachzugsverfahren durchlaufen. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Familie parallel mitbehandelt.

Gleichzeitige Einreise

Im Idealfall erhalten Fachkraft und Familie gleichzeitig ihre Visa und können gemeinsam nach Deutschland einreisen. Das erleichtert die Wohnungssuche, die Anmeldung und den gesamten Integrationsprozess erheblich.

Wer kann im Familiennachzug mitreisen?

Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens können folgende Familienangehörige mitbehandelt werden:

Ehepartner / Ehegatten

Der Ehepartner oder die Ehepartnerin der Fachkraft kann im selben Verfahren ein Visum zum Familiennachzug erhalten. Voraussetzung ist eine gültige, urkundlich nachgewiesene Eheschließung. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden gleichbehandelt.

Minderjährige Kinder

Minderjährige, ledige Kinder der Fachkraft können ebenfalls mitbehandelt werden. Als minderjährig gelten Kinder unter 18 Jahren. Die Kinder müssen in der Regel im gemeinsamen Haushalt der Eltern leben.

Nicht eingeschlossen: Eltern, Geschwister oder volljährige Kinder der Fachkraft können nicht im beschleunigten Fachkräfteverfahren mitbehandelt werden. Für diese Personengruppen gelten andere Nachzugsregelungen.

Zusätzlich erforderliche Dokumente

Neben den Dokumenten, die für das Fachkräfteverfahren selbst benötigt werden, müssen für den Familiennachzug zusätzliche Unterlagen eingereicht werden:

DokumentFür wenHinweise
HeiratsurkundeEhepartnerBeglaubigte Übersetzung ins Deutsche, ggf. mit Apostille
GeburtsurkundenKinderBeglaubigte Übersetzung ins Deutsche, ggf. mit Apostille
ReisepässeAlle FamilienmitgliederMind. 6 Monate gültig zum Zeitpunkt der Einreise
Sprachnachweis (A1)EhepartnerGrundkenntnisse Deutsch (A1), Ausnahmen möglich
PassfotosAlle FamilienmitgliederBiometrisch, aktuell
Nachweis LebensunterhaltGesamtfamilieGehalt muss für die gesamte Familie ausreichen

Sprachnachweis für den Ehepartner

Für den Ehegattennachzug ist grundsätzlich der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse auf Niveau A1 erforderlich. Dieser Nachweis wird durch ein anerkanntes Sprachzertifikat erbracht (z. B. Goethe-Institut, telc oder ÖSD).

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, bei denen kein Sprachnachweis erforderlich ist:

  • Der Ehepartner hat einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation.
  • Der Ehepartner kann nachweisen, dass er/sie den Spracherwerb aus gesundheitlichen Gründen nicht absolvieren kann.
  • Die Fachkraft besitzt eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher.
  • Es ist erkennbar, dass die Integration in Deutschland auch ohne Sprachkenntnisse gewährleistet ist (Ermessensentscheidung der Auslandsvertretung).

Praxis-Tipp: Weisen Sie Ihre Fachkraft frühzeitig darauf hin, dass der Ehepartner idealerweise schon vor Beginn des Fachkräfteverfahrens mit dem Deutschkurs beginnen sollte. Das A1-Niveau ist in der Regel innerhalb von 2 bis 3 Monaten erreichbar und sollte kein Grund für Verzögerungen sein.

Ablauf: So wird der Familiennachzug mitbeantragt

1

Bei der Vereinbarung angeben

Bereits bei Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde sollte der Arbeitgeber angeben, dass Familienangehörige im beschleunigten Verfahren mitbehandelt werden sollen. Die Namen und Geburtsdaten der Familienangehörigen werden in die Vereinbarung aufgenommen.

2

Zusätzliche Dokumente einreichen

Die oben genannten zusätzlichen Dokumente (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Reisepässe, Sprachnachweis) werden zusammen mit den Unterlagen für die Fachkraft bei der Ausländerbehörde eingereicht.

3

Parallele Prüfung

Die Ausländerbehörde prüft die Familiennachzugsvoraussetzungen parallel zum Fachkräfteverfahren. Die aufenthaltsrechtliche Prüfung für die Familienangehörigen läuft gleichzeitig mit der Prüfung für die Fachkraft.

4

Gemeinsame Vorabzustimmung zum Visum

Die Vorabzustimmung zum Visum wird sowohl für die Fachkraft als auch für die Familienangehörigen erteilt und an die Auslandsvertretung übermittelt.

5

Gemeinsamer Botschaftstermin

Die Fachkraft und die Familienangehörigen erhalten gemeinsam einen Botschaftstermin innerhalb von 3 Wochen. Alle Familienmitglieder müssen persönlich erscheinen. Die Visumsentscheidung für die gesamte Familie erfolgt innerhalb von 3 Wochen nach dem Termin.

Lebensunterhaltssicherung für die Familie

Ein wichtiger Punkt beim Familiennachzug: Das Gehalt der Fachkraft muss ausreichen, um den Lebensunterhalt der gesamten Familie in Deutschland zu sichern. Die Ausländerbehörde prüft dies anhand der geltenden Richtwerte, die sich am Sozialhilfesatz (Bürgergeld-Regelsätze) zuzüglich angemessener Mietkosten orientieren.

Als Faustregel gilt: Für jedes zusätzliche Familienmitglied erhöht sich der erforderliche Mindestlebensunterhalt. Das angebotene Gehalt muss daher entsprechend höher sein als bei einer alleinstehenden Fachkraft. In der Praxis liegt der Schwellenwert für eine vierköpfige Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder) bei etwa 2.500 bis 3.000 Euro netto, abhängig vom Wohnort und den örtlichen Mietkosten.

Hinweis: Wenn der Ehepartner in Deutschland ebenfalls arbeiten möchte (was grundsätzlich erlaubt ist), kann dessen erwartetes Einkommen bei der Lebensunterhaltsprüfung berücksichtigt werden — allerdings nur, wenn bereits ein konkretes Jobangebot vorliegt.

Praktische Tipps für Arbeitgeber

Frühzeitig kommunizieren

Informieren Sie Ihre Fachkraft bereits im Recruiting-Prozess darüber, dass der Familiennachzug im beschleunigten Verfahren möglich ist. Bitten Sie um rechtzeitige Bereitstellung aller Familiendokumente.

Dokumente frühzeitig beschaffen

Heiratsurkunden und Geburtsurkunden müssen häufig apostilliert und beglaubigt übersetzt werden. Dieser Prozess kann in manchen Ländern mehrere Wochen dauern. Beginnen Sie damit parallel zur Vorbereitung des Fachkräfteverfahrens.

Sprachkurs für den Ehepartner einplanen

Auch wenn der A1-Sprachnachweis in vielen Fällen nur für den Ehepartner erforderlich ist und Ausnahmen existieren, empfehlen wir, den Deutschkurs frühzeitig zu beginnen. Ein bestandener A1-Test beschleunigt das Verfahren und vermeidet Diskussionen mit der Auslandsvertretung.

Wohnraum berücksichtigen

Bei der Lebensunterhaltsprüfung wird auch angemessener Wohnraum berücksichtigt. Wenn Sie Ihrer Fachkraft bei der Wohnungssuche helfen, sollten Sie von Anfang an eine familiengerechte Wohnung einplanen.

Weiterführende Leitfäden

Quellenverzeichnis

  1. §81a AufenthG – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren. gesetze-im-internet.de
  2. §§29–36 AufenthG – Familiennachzug. gesetze-im-internet.de
  3. Make it in Germany: Familiennachzug. make-it-in-germany.com

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