Die 6 berechtigten Länder
Die Westbalkanregelung gilt ausschließlich für Staatsangehörige der folgenden sechs Länder:
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kosovo
Montenegro
Nordmazedonien
Serbien
Die Regelung wurde 2016 als Pilotprojekt eingeführt und inzwischen entfristet. Sie gilt unbefristet, allerdings mit einem jährlichen Kontingent. Für Arbeitgeber ist sie besonders attraktiv, da sie für alle Berufe gilt — also auch für Helfer- und Anlerntätigkeiten, für die das beschleunigte Fachkräfteverfahren nicht genutzt werden kann.
Voraussetzungen für die Westbalkanregelung
Die Westbalkanregelung ist bewusst niedrigschwellig gehalten. Die wesentlichen Voraussetzungen:
Konkretes Jobangebot
Der Arbeitgeber muss ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen. Ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Einstellungszusage ist erforderlich. Die Beschäftigung kann in jedem Beruf und in jeder Qualifikationsstufe erfolgen — vom Lagerhelfer bis zum Ingenieur.
BA-Zustimmung (Vorabzustimmung)
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen. Die BA prüft dabei die Beschäftigungsbedingungen: Stimmt das Gehalt? Entsprechen die Arbeitszeiten den gesetzlichen Vorgaben? Werden die gleichen Bedingungen geboten wie vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern? Diese Vorabzustimmung kann über PAKA beantragt werden.
Keine Vorrangprüfung
Anders als bei manchen anderen Beschäftigungstiteln findet bei der Westbalkanregelung keine Vorrangprüfung statt. Das bedeutet: Die BA prüft nicht, ob ein bevorrechtigter Bewerber (z. B. ein deutscher Staatsbürger oder EU-Bürger) für die Stelle zur Verfügung steht. Dies vereinfacht und beschleunigt das Verfahren erheblich.
Keine Qualifikationsanerkennung
Ein entscheidender Vorteil der Westbalkanregelung: Es ist keine Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse erforderlich. Die Arbeitskraft muss lediglich die für die konkrete Stelle erforderlichen Fähigkeiten mitbringen — der formale Nachweis über ein Anerkennungsverfahren entfällt vollständig.
Kein Leistungsbezug in den 24 Monaten vor Antragstellung
Der Antragsteller darf in den 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland bezogen haben. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Westbalkanregelung nicht als alternativer Weg für abgelehnte Asylbewerber genutzt wird.
Das Kontingent: 25.000 Genehmigungen pro Jahr
Die Westbalkanregelung ist kontingentiert: Pro Jahr werden maximal 25.000 Zustimmungen erteilt. Das Kontingent wird nach dem Eingangsdatum der Anträge bei der BA vergeben — wer zuerst einen vollständigen Antrag einreicht, wird zuerst berücksichtigt.
In der Praxis bedeutet das: Das Kontingent ist stark nachgefragt und kann bereits in den ersten Monaten des Jahres erschöpft sein. Arbeitgeber, die die Westbalkanregelung nutzen möchten, sollten daher frühzeitig planen und den Antrag möglichst schnell nach Jahresbeginn einreichen.
Wichtig: Wenn das Kontingent erschöpft ist, werden keine weiteren Zustimmungen erteilt — unabhängig davon, wie gut der Antrag ist. Die Anträge werden dann zurückgestellt und auf das Kontingent des Folgejahres angerechnet, was zu erheblichen Wartezeiten führen kann. Schnelligkeit bei der Antragstellung ist daher entscheidend.
Der Ablauf der Westbalkanregelung
Der Ablauf unterscheidet sich vom beschleunigten Fachkräfteverfahren, da keine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde geschlossen wird und keine Berufsanerkennung erforderlich ist:
Arbeitsvertrag abschließen
Der Arbeitgeber schließt einen Arbeitsvertrag (oder eine verbindliche Einstellungszusage) mit der Arbeitskraft aus dem Westbalkan. Der Vertrag muss die konkreten Beschäftigungsbedingungen enthalten: Tätigkeit, Gehalt, Arbeitszeit und Arbeitsort.
Vorabzustimmung bei der BA beantragen
Der Antrag auf Zustimmung der BA wird über die elektronische Arbeitsmarktzulassung (eAMZ) eingereicht. Erforderlich sind: Arbeitsvertrag, Reisepass der Arbeitskraft, ausgefülltes Zusatzblatt A und die Vollmacht (wenn ein Dritter wie PAKA den Antrag einreicht).
PAKA kann diesen Schritt vollständig für Sie übernehmen: Dokumentenprüfung, Einreichung über die eAMZ und Nachforderungsmanagement.
BA-Prüfung und Zustimmung
Die BA prüft die Beschäftigungsbedingungen und die Kontingentierung. Ist das Kontingent noch nicht ausgeschöpft und sind die Beschäftigungsbedingungen in Ordnung, erteilt die BA ihre Zustimmung. Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise etwa 10 Werktage, kann aber bei hohem Antragsaufkommen länger dauern.
Visumantrag bei der Botschaft
Nach erteilter BA-Zustimmung beantragt die Arbeitskraft ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland. Da die BA-Zustimmung bereits vorliegt, ist die Visumsbearbeitung in der Regel schneller als im regulären Verfahren. Es gelten allerdings keine garantierten Fristen wie im beschleunigten Fachkräfteverfahren.
Einreise und Arbeitsbeginn
Nach Erhalt des Visums reist die Arbeitskraft nach Deutschland ein und kann die Beschäftigung aufnehmen. Innerhalb der ersten Wochen muss sie sich beim Einwohnermeldeamt anmelden und die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Westbalkanregelung vs. Fachkräfteverfahren
| Kriterium | Westbalkanregelung | Beschl. Fachkräfteverf. |
|---|---|---|
| Berechtigte Länder | 6 Westbalkan-Staaten | Alle Drittstaaten |
| Berufe | Alle Berufe | Nur qualifizierte Berufe |
| Qualifikationsanerkennung | Nicht erforderlich | Erforderlich (max. 2 Monate) |
| Vorrangprüfung | Nein | Nein |
| Kontingent | 25.000/Jahr | Kein Kontingent |
| Gebühr ABH | Keine | 411 € |
| Botschaftstermin-Frist | Keine garantierte Frist | 3 Wochen |
| BA-Zustimmung nötig | Ja (Vorabzustimmung) | Ja (Vorabzustimmung) |
Fazit: Die Westbalkanregelung ist unkomplizierter und kostengünstiger, dafür aber auf 6 Länder beschränkt und kontingentiert. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren bietet garantierte Fristen und ist nicht kontingentiert, erfordert aber eine Berufsanerkennung und ist auf qualifizierte Berufe beschränkt. Für Arbeitskräfte aus dem Westbalkan in nicht-qualifizierten Berufen ist die Westbalkanregelung die einzige Option.
Wie PAKA bei der Westbalkanregelung hilft
Auch bei der Westbalkanregelung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein zwingender Schritt. PAKA übernimmt genau diesen Schritt vollständig:
- ✓Dokumentenprüfung: PAKA prüft alle Unterlagen auf Vollständigkeit und Korrektheit, bevor der Antrag eingereicht wird.
- ✓Korrekte Verfahrenswahl: PAKA stellt sicher, dass der Antrag unter der richtigen Regelung (Westbalkanregelung) eingereicht wird und nicht versehentlich als regulärer Fachkräfteantrag.
- ✓Schnelle Einreichung: Innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt aller Unterlagen wird der Antrag digital über die eAMZ eingereicht. Bei der Westbalkanregelung zählt jeder Tag, da das Kontingent begrenzt ist.
- ✓Nachforderungsmanagement: Sollte die BA Rückfragen haben, reagiert PAKA umgehend und hält Sie über den Status auf dem Laufenden.
Praktische Tipps für Arbeitgeber
Frühzeitig im Jahr beantragen
Das Kontingent von 25.000 Zustimmungen wird nach dem Eingangsdatum vergeben. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst früh im Kalenderjahr ein. Warten Sie nicht, bis alle Details geklärt sind — die Schnelligkeit der Einreichung kann entscheidend sein.
Beschäftigungsbedingungen prüfen
Auch ohne Vorrangprüfung prüft die BA die Beschäftigungsbedingungen. Stellen Sie sicher, dass das angebotene Gehalt dem Tarif- oder ortsüblichen Niveau entspricht und die Arbeitszeit den gesetzlichen Vorgaben genügt.
Visumswartezeit einplanen
Anders als im beschleunigten Fachkräfteverfahren gibt es bei der Westbalkanregelung keine garantierte 3-Wochen-Frist für den Botschaftstermin. Die Wartezeiten an den Auslandsvertretungen in den Westbalkan-Staaten variieren. Planen Sie nach der BA-Zustimmung zusätzlich 4 bis 8 Wochen für das Visumsverfahren ein.
Alternativ: Fachkräfteverfahren prüfen
Wenn Ihre Arbeitskraft aus dem Westbalkan einen qualifizierten Beruf ausübt, kann alternativ das beschleunigte Fachkräfteverfahren die bessere Wahl sein — insbesondere wenn das Westbalkan-Kontingent bereits erschöpft ist oder wenn garantierte Fristen benötigt werden.