1. Was ist die Anerkennungspartnerschaft?
Die Anerkennungspartnerschaft ist ein neues Instrument im deutschen Einwanderungsrecht, das mit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) am 1. März 2024 in Kraft getreten ist. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 16d Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Das Grundprinzip: Arbeitgeber und ausländische Fachkraft schließen eine Vereinbarung, in der sich beide Seiten verpflichten, die Berufsanerkennung innerhalb von maximal 3 Jahren nach der Einreise abzuschließen. Im Gegenzug darf die Fachkraft nach Deutschland einreisen und sofort im erlernten Berufsfeld arbeiten — als Hilfskraft bzw. Assistenzkraft — noch bevor ein Defizitbescheid oder die volle Anerkennung vorliegt.
Damit löst die Anerkennungspartnerschaft eines der größten Hindernisse der bisherigen Fachkräfteeinwanderung: die langen Wartezeiten auf die Berufsanerkennung, die bisher in der Regel vor der Einreise abgeschlossen sein musste. Besonders für reglementierte Berufe wie Pflege, Ingenieurwesen und Medizin ist dies ein entscheidender Fortschritt.
Kerngedanke: Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht es, die Berufsanerkennung vom Ausland nach Deutschland zu verlagern. Die Fachkraft arbeitet und qualifiziert sich gleichzeitig — der Arbeitgeber kann die Stelle sofort besetzen.
2. Warum ist die Anerkennungspartnerschaft ein Gamechanger?
Um die Bedeutung der Anerkennungspartnerschaft zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf den bisherigen (klassischen) Weg der Fachkräfteeinwanderung für reglementierte Berufe:
Klassischer Weg (vor März 2024)
Anerkennungsantrag stellen
Die Fachkraft stellt vom Ausland aus einen Antrag auf Anerkennung ihres Berufsabschlusses bei der zuständigen deutschen Stelle.
Auf Defizitbescheid warten
Die Anerkennungsstelle prüft die Unterlagen und erteilt einen Bescheid. Dauer: 3 bis 6 Monate, manchmal länger.
Ggf. Qualifizierung im Ausland absolvieren
Bei teilweiser Anerkennung müssen Defizite erst ausgeglichen werden, bevor die Einreise möglich ist.
Visum beantragen und einreisen
Erst nach voller oder teilweiser Anerkennung (mit Auflagen) kann das Visum beantragt werden.
Neuer Weg: Anerkennungspartnerschaft
Vereinbarung schließen
Arbeitgeber und Fachkraft unterzeichnen die Anerkennungspartnerschafts-Vereinbarung.
Visum beantragen und einreisen
Die Fachkraft beantragt das Visum nach § 16d Abs. 3 AufenthG — ohne Defizitbescheid.
Sofort arbeiten
Die Fachkraft beginnt als Hilfskraft im erlernten Berufsfeld und verdient vom ersten Tag an.
Anerkennung parallel abschließen
Die Anerkennung wird in Deutschland abgeschlossen — durch Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung oder Nachqualifizierung.
Die Vorteile liegen auf der Hand:
- Zeitersparnis: Die Fachkraft kann Monate früher nach Deutschland kommen und arbeiten, statt auf die abgeschlossene Anerkennung zu warten.
- Finanzieller Vorteil: Die Fachkraft verdient ab dem ersten Tag ein Gehalt und kann sich finanziell stabilisieren, während die Anerkennung läuft.
- Arbeitgeber-Vorteil: Offene Stellen werden sofort besetzt, der Fachkräftemangel wird unmittelbar gelindert.
- Bessere Integration: Die Fachkraft lebt und arbeitet bereits in Deutschland, lernt die Sprache im Alltag und integriert sich schneller.
Klassischer Weg
6 – 18 Monate
bis zum Arbeitsbeginn in Deutschland. Anerkennung muss vor Einreise (weitgehend) abgeschlossen sein.
Anerkennungspartnerschaft
2 – 4 Monate
bis zum Arbeitsbeginn. Anerkennung wird parallel in Deutschland abgeschlossen. Kein Defizitbescheid nötig.
3. Voraussetzungen
Damit die Anerkennungspartnerschaft genutzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ausländische Qualifikation
Die Fachkraft muss eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsqualifikation vorweisen, die einer mindestens zweijährigen Ausbildung entspricht. Es muss sich um einen Beruf handeln, für den in Deutschland ein Anerkennungsverfahren möglich ist.
Deutsche Sprachkenntnisse
Mindestens Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) muss nachgewiesen werden. Das ist deutlich niedriger als beim klassischen Weg (B1 oder B2). Der Sprachnachweis kann durch ein anerkanntes Zertifikat (Goethe-Institut, telc, ÖSD, TestDaF) erbracht werden.
Konkretes Arbeitsplatzangebot
Ein deutscher Arbeitgeber muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag vorlegen. Die Tätigkeit muss im Berufsfeld der angestrebten Anerkennung liegen. Die Beschäftigungsbedingungen müssen den deutschen Standards entsprechen.
Arbeitgeber-Verpflichtung
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Fachkraft bei der Anerkennung aktiv zu unterstützen: Freistellung für Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei Behördengängen und gegebenenfalls Übernahme von Kosten für Anpassungslehrgänge oder Prüfungen.
Fachkraft-Verpflichtung
Die Fachkraft verpflichtet sich, die Anerkennung aktiv zu verfolgen: Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, Sprachkursen und Prüfungen. Die Anerkennung muss innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen werden.
Anerkennungspartnerschafts-Vereinbarung
Arbeitgeber und Fachkraft müssen eine formale Vereinbarung unterzeichnen, in der die gegenseitigen Pflichten zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens festgehalten werden. Diese Vereinbarung ist Voraussetzung für den Visumsantrag.
Nachweis der Lebensunterhaltssicherung
Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. In der Regel ist dies durch das Gehalt aus der Beschäftigung abgedeckt. Sollte das Gehalt nicht ausreichen (z. B. bei Teilzeit), müssen zusätzliche finanzielle Mittel nachgewiesen werden.
Wichtig: Ein Defizitbescheid ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Anerkennungsantrag gestellt wurde oder die Absicht besteht, ihn nach der Einreise in Deutschland zu stellen. Das ist der entscheidende Unterschied zum klassischen Anerkennungsweg.
4. Der Ablauf Schritt für Schritt
Der Prozess der Anerkennungspartnerschaft lässt sich in sechs klar definierte Schritte unterteilen:
Anerkennungspartnerschafts-Vereinbarung unterzeichnen
Arbeitgeber und Fachkraft schließen die Anerkennungspartnerschafts-Vereinbarung. Darin verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Anerkennung zu unterstützen (z. B. durch Freistellung und Kostenunterstützung), und die Fachkraft verpflichtet sich, die Anerkennung aktiv zu verfolgen. Diese Vereinbarung ist die zentrale Grundlage für das gesamte Verfahren.
Anerkennungsantrag stellen
Der Antrag auf Berufsanerkennung wird bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingereicht. Dies kann bereits vom Ausland aus geschehen oder nach der Einreise in Deutschland erfolgen. Es ist kein abgeschlossenes Ergebnis (kein Defizitbescheid) vor der Einreise erforderlich — allein die Antragstellung oder die dokumentierte Absicht genügt.
Visum beantragen
Die Fachkraft beantragt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum nach § 16d Abs. 3 AufenthG. Für den Visumsantrag werden benötigt: die Anerkennungspartnerschafts-Vereinbarung, der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsplatzangebot, Qualifikationsnachweise, der Sprachnachweis (A2) und die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Einreise und Arbeitsbeginn
Nach Visumerteilung reist die Fachkraft nach Deutschland ein und beginnt sofort mit der Arbeit. Die Beschäftigung erfolgt als Hilfskraft oder Assistenzkraft im Berufsfeld der angestrebten Anerkennung. In der Pflege bedeutet dies beispielsweise eine Tätigkeit als Pflegehilfskraft, bis die volle Anerkennung als Pflegefachkraft erteilt wird.
Anerkennungsmaßnahmen absolvieren
Parallel zur Beschäftigung absolviert die Fachkraft die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen: einen Anpassungslehrgang, eine Kenntnisprüfung, weitere Sprachkurse oder andere von der Anerkennungsstelle festgelegte Maßnahmen. Der Arbeitgeber unterstützt durch Freistellung und gegebenenfalls finanzielle Beteiligung.
Volle Anerkennung und Wechsel des Aufenthaltstitels
Nach erfolgreichem Abschluss aller Qualifizierungsmaßnahmen wird die volle Berufsanerkennung erteilt. Die Fachkraft wechselt dann in einen regulären Aufenthaltstitel als Fachkraft (§ 18a oder § 18b AufenthG) und kann voll in ihrem Beruf arbeiten.
5. Vergleich: Anerkennungspartnerschaft vs. Klassischer Weg
Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen dem klassischen Anerkennungsweg (§ 16d Abs. 1 AufenthG) und der neuen Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG):
| Merkmal | Klassisch (§ 16d(1)) | Anerkennungspartnerschaft (§ 16d(3)) |
|---|---|---|
| Defizitbescheid vor Einreise | Ja, erforderlich | Nein, nicht erforderlich |
| Sprachniveau bei Einreise | B1 – B2 | A2 |
| Arbeit während Anerkennung | Eingeschränkt | Ja, als Hilfskraft |
| Zeitraum bis Arbeitsbeginn | 6 – 18 Monate | 2 – 4 Monate |
| Max. Anerkennungszeitraum | Keine feste Frist | 3 Jahre |
| Arbeitgeberbindung | Nein | Ja (für den Anerkennungszeitraum) |
Fazit: Die Anerkennungspartnerschaft ist in den meisten Fällen der schnellere und pragmatischere Weg. Der klassische Weg kann sinnvoll sein, wenn die Berufsanerkennung bereits weit fortgeschritten ist oder die Fachkraft keine Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber wünscht.
6. Besonders relevant: Pflege
Die Pflegebranche ist der wohl wichtigste Anwendungsfall für die Anerkennungspartnerschaft. Deutschland fehlen derzeit schätzungsweise 200.000 Pflegekräfte — Tendenz steigend. Gleichzeitig ist der Pflegeberuf in Deutschland reglementiert: Ohne volle Berufsanerkennung darf niemand als Pflegefachkraft arbeiten. Genau hier setzt die Anerkennungspartnerschaft an.
Bisher mussten ausländische Pflegekräfte vor der Einreise einen Defizitbescheid erwirken und oft Monate oder sogar Jahre warten. Mit der Anerkennungspartnerschaft können sie sofort als Pflegehilfskräfte eingesetzt werden — unter Anleitung und Aufsicht einer anerkannten Pflegefachkraft.
Parallel zur Arbeit absolvieren die Pflegekräfte die erforderlichen Anerkennungsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Praktische und theoretische Qualifizierung, die die festgestellten Defizite ausgleicht. Dauer typischerweise 6 bis 12 Monate.
- Kenntnisprüfung: Alternative zum Anpassungslehrgang — eine Prüfung, die die Gleichwertigkeit der Kenntnisse nachweist.
- Sprachkurse: Vertiefung der Deutschkenntnisse auf B1 oder B2, wie für die volle Anerkennung erforderlich.
Praxis-Beispiel: Pflegekraft aus den Philippinen
Eine philippinische Pflegekraft mit Bachelor of Science in Nursing (BSN) und A2-Deutsch schließt mit einem Pflegeheim in Hamburg eine Anerkennungspartnerschaft. Sie reist ein, arbeitet sofort als Pflegehilfskraft und absolviert parallel einen Anpassungslehrgang bei einem zertifizierten Träger. Nach 10 Monaten erhält sie die volle Anerkennung als Pflegefachkraft und wechselt in einen regulären Aufenthaltstitel.
Gesamtdauer vom Arbeitsvertrag bis zur vollen Anerkennung: ca. 14 Monate — statt 24+ Monate auf dem klassischen Weg.
7. Amesol: Partner für die Anerkennungsqualifizierung
Die Anerkennungspartnerschaft steht und fällt mit der Qualität der Qualifizierungsmaßnahmen. Arbeitgeber brauchen einen kompetenten Partner, der die Anpassungslehrgänge und Prüfungsvorbereitungen professionell durchführt. Genau hier kommt Amesol ins Spiel.
Amesol Akademie — Auf einen Blick
- Spezialisierung: Anpassungslehrgänge und Kenntnisprüfungsvorbereitung für ausländische Pflegefachkräfte
- Standorte: Hamburg, München, Berlin
- Zertifizierung: AZAV-zertifizierter Bildungsträger
- Erfahrung: Über 1.000 Pflegekräfte erfolgreich zur Anerkennung begleitet
- Angebot: Theoretische und praktische Qualifizierung, Sprachförderung, Prüfungsvorbereitung
Amesol begleitet die Fachkräfte während des gesamten Anerkennungsprozesses — von der Erstellung des individuellen Qualifizierungsplans über die Durchführung der Anpassungslehrgänge bis zur Prüfungsvorbereitung. Die AZAV-Zertifizierung bedeutet, dass die Maßnahmen durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter förderfähig sein können.
Empfehlung: Wenn Sie als Arbeitgeber eine Anerkennungspartnerschaft für Pflegekräfte planen, empfehlen wir, frühzeitig Kontakt mit einem Qualifizierungspartner wie Amesol aufzunehmen. So stellen Sie sicher, dass die Anerkennungsmaßnahmen nahtlos beginnen können, sobald die Fachkraft in Deutschland eintrifft.
8. Rechte und Pflichten
Die Anerkennungspartnerschaft begründet konkrete Rechte und Pflichten für beide Seiten. Es ist wichtig, diese im Vorfeld genau zu kennen:
Rechte der Fachkraft
- Beschäftigung: Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung als Hilfskraft im Berufsfeld der angestrebten Anerkennung.
- Angemessenes Gehalt: Die Vergütung muss mindestens dem Niveau einer Hilfskraft im jeweiligen Beruf entsprechen und den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen genügen.
- Unterstützung: Anspruch auf Unterstützung durch den Arbeitgeber bei Qualifizierungsmaßnahmen und Behördengängen.
- Aufenthaltsrecht: Aufenthaltstitel für die Dauer des Anerkennungsprozesses (maximal 3 Jahre), mit Möglichkeit der Verlängerung bei Wechsel in einen regulären Titel nach erfolgter Anerkennung.
Pflichten der Fachkraft
- Aktive Mitwirkung: Teilnahme an allen erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen, Sprachkursen und Prüfungen.
- Frist einhalten: Die Anerkennung muss innerhalb von 3 Jahren nach Einreise abgeschlossen werden.
Pflichten des Arbeitgebers
- Freistellung: Die Fachkraft muss für Qualifizierungsmaßnahmen und Prüfungen freigestellt werden.
- Unterstützung: Aktive Unterstützung bei der Anerkennung, z. B. durch Kontakt zur Anerkennungsstelle und Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen.
- Kosten: Gegebenenfalls Übernahme oder Beteiligung an den Kosten für Anpassungslehrgänge, Prüfungen und Sprachkurse.
- Angemessene Vergütung: Zahlung eines Gehalts, das den tariflichen oder ortsüblichen Standards für Hilfskräfte im jeweiligen Berufsfeld entspricht.
Was passiert, wenn die Anerkennung nicht innerhalb von 3 Jahren gelingt? In diesem Fall kann der Aufenthaltstitel in der Regel nicht verlängert werden. Die Fachkraft muss Deutschland verlassen, sofern kein anderer Aufenthaltstitel (z. B. Arbeitsplatzsuche, Partnerschaftsnachzug) in Frage kommt. Es ist daher im beiderseitigen Interesse, die Anerkennung zügig und konsequent zu verfolgen.
9. Vorabzustimmung und PAKA
Wie bei den meisten Einwanderungsverfahren ist auch für die Anerkennungspartnerschaft eine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich. Die BA prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Tätigkeit) den deutschen Standards entsprechen.
Die Vorabzustimmung wird idealerweise beantragt, bevor die Fachkraft das Visum beantragt. So liegt die BA-Zustimmung als elektronische Arbeitsmarktzulassung (eAMZ) bereits vor, wenn die Auslandsvertretung den Visumsantrag bearbeitet — das beschleunigt den gesamten Prozess erheblich.
PAKA: Die Vorabzustimmung für Ihre Anerkennungspartnerschaft
PAKA übernimmt die vollständige Beantragung der Vorabzustimmung bei der BA für Ihre Anerkennungspartnerschaft. Der Prozess umfasst:
- Prüfung aller Unterlagen auf Vollständigkeit und Korrektheit (innerhalb von 24 Stunden)
- Antragsstellung bei der zuständigen Agentur für Arbeit
- Status-Tracking über die PAKA-Plattform
- Ergebnis: Elektronische Arbeitsmarktzulassung (eAMZ)
Die Vorabzustimmung kann auch im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG beantragt werden, was den gesamten Prozess weiter beschleunigt und verbindliche Fristen für den Botschaftstermin und die Visumsentscheidung garantiert.
10. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Brauche ich einen Defizitbescheid für die Anerkennungspartnerschaft?
Nein. Das ist der zentrale Vorteil der Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG: Sie benötigen keinen Defizitbescheid vor der Einreise. Es genügt, dass der Anerkennungsantrag gestellt wurde oder die Bereitschaft besteht, ihn in Deutschland zu stellen. Arbeitgeber und Fachkraft verpflichten sich lediglich, die Anerkennung innerhalb von 3 Jahren abzuschließen.
Welches Sprachniveau brauche ich für die Anerkennungspartnerschaft?
Für die Einreise im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft sind Deutschkenntnisse auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) erforderlich. Das ist deutlich niedriger als beim klassischen Anerkennungsweg, der in der Regel B1 oder B2 voraussetzt. Die weiteren Sprachkenntnisse können parallel zur Arbeit in Deutschland erworben werden.
Was passiert, wenn ich die Anerkennung nicht innerhalb von 3 Jahren schaffe?
Wenn die volle Anerkennung nicht innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums erreicht wird, kann der Aufenthaltstitel in der Regel nicht verlängert werden. Die Fachkraft muss dann Deutschland verlassen, sofern kein anderer Aufenthaltstitel in Frage kommt. Es ist daher entscheidend, die Anerkennung aktiv zu verfolgen und die Unterstützung des Arbeitgebers sowie von Qualifizierungspartnern wie Amesol zu nutzen.
Kann ich den Arbeitgeber während der Anerkennungspartnerschaft wechseln?
Ein Arbeitgeberwechsel ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine neue Anerkennungspartnerschafts-Vereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber und die Zustimmung der Ausländerbehörde. Der neue Arbeitgeber muss sich ebenfalls verpflichten, die Anerkennung zu unterstützen. Wichtig: Der 3-Jahres-Zeitraum beginnt dabei nicht von vorn.
Gilt die Anerkennungspartnerschaft auch für nicht-reglementierte Berufe?
Ja, die Anerkennungspartnerschaft gilt sowohl für reglementierte Berufe (z. B. Pflege, Medizin, Ingenieurwesen) als auch für nicht-reglementierte Berufe (z. B. kaufmännische Berufe, IT, Handwerk). Bei reglementierten Berufen ist die volle Anerkennung Voraussetzung für die eigenständige Berufsausübung. Bei nicht-reglementierten Berufen ermöglicht die Anerkennung den Wechsel in einen regulären Fachkraft-Aufenthaltstitel.
Wie unterstützt PAKA bei der Anerkennungspartnerschaft?
PAKA übernimmt die Beantragung der Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit, die für die Anerkennungspartnerschaft erforderlich ist. PAKA prüft die Unterlagen innerhalb von 24 Stunden auf Vollständigkeit und stellt den Antrag digital bei der BA. Die Bearbeitungsdauer bei der BA beträgt ca. 10 Werktage. Kosten: ab 90 € inkl. MwSt. pro Antrag.
Weiterführende Leitfäden
Quellenverzeichnis
- §16d Abs. 3 AufenthG – Anerkennungspartnerschaft. gesetze-im-internet.de
- Anerkennung in Deutschland: Einwanderung von Fachkräften. anerkennung-in-deutschland.de
- Make it in Germany: Visum zur Anerkennungspartnerschaft. make-it-in-germany.com
- DIHK: Die Anerkennungspartnerschaft nach §16d Abs. 3 AufenthG. unternehmen-berufsanerkennung.de