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Arbeitnehmerüberlassung mit ausländischen Fachkräften — Was Verleiher wissen müssen

Zeitarbeitsfirmen und Personaldienstleister, die ausländische Arbeitskräfte verleihen möchten, stehen vor besonderen aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Anforderungen. Dieser Leitfaden erklärt, welche Voraussetzungen Verleiher erfüllen müssen, welche Aufenthaltstitel für Leiharbeit geeignet sind und wie die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit in der Zeitarbeit funktioniert.

1. Was ist Arbeitnehmerüberlassung mit internationalen Fachkräften?

Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt der Verleiher (Zeitarbeitsfirma, Personaldienstleister) eine Fachkraft ein und überlässt sie vorübergehend einem Entleiher (dem eigentlichen Einsatzbetrieb). Der Verleiher bleibt dabei der formale Arbeitgeber — er zahlt das Gehalt, führt Sozialversicherungsbeiträge ab und ist für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Pflichten verantwortlich. Der Entleiher erteilt der Fachkraft fachliche Weisungen während des Einsatzes.

Soll die eingesetzte Fachkraft aus einem Drittstaat (außerhalb EU/EWR/Schweiz) kommen, entstehen besondere Anforderungen:

Aufenthaltstitel muss Leiharbeit erlauben: Nicht jeder Aufenthaltstitel gestattet die Arbeitnehmerüberlassung. Der Aufenthaltstitel muss entweder unbeschränkt zur Erwerbstätigkeit berechtigen oder die Beschäftigung explizit im Wege der Arbeitnehmerüberlassung gestatten. Fehlt diese Erlaubnis, ist der Einsatz bei einem Entleiher nicht zulässig — auch wenn ein gültiger Arbeitsvertrag mit dem Verleiher besteht.

AÜG-Erlaubnis des Verleihers: Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Fachkraft benötigt der Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG, § 1 Abs. 1 AÜG) eine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese Erlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt und ist zeitlich befristet. Ohne gültige AÜG-Erlaubnis ist die Überlassung rechtswidrig — unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit die Fachkraft besitzt.

Vorabzustimmung der BA: Vor der Einreise der ausländischen Fachkraft muss die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung zustimmen (Vorabzustimmung). Diese Zustimmung prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen — insbesondere Gehalt, Arbeitszeit und Gleichbehandlung.

Die Arbeitnehmerüberlassung mit internationalen Fachkräften ist also ein Zusammenspiel aus Aufenthaltsrecht (§ 39 AufenthG), Arbeitsmarktrecht (AÜG) und dem Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit. Wer alle drei Anforderungen beachtet, kann Drittstaatenangehörige legal im Wege der Zeitarbeit beschäftigen.

2. Vorabzustimmung bei Zeitarbeit

Die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist der zentrale Schritt, bevor eine ausländische Fachkraft in Deutschland eine Stelle antreten kann. Bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten darüber hinaus spezifische Anforderungen:

BA prüft zusätzlich die Überlassung an den Entleiher

Im Unterschied zur normalen Vorabzustimmung prüft die BA bei Zeitarbeit nicht nur die Beschäftigungsbedingungen beim Verleiher, sondern auch, ob die Überlassung an den konkreten Entleiher zulässig ist. Daher muss der Antrag auf Vorabzustimmung immer auch den geplanten Einsatzbetrieb benennen. Die BA prüft dabei, ob die Arbeitsbedingungen beim Entleiher dem gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz entsprechen.

Besondere Anforderungen an den Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Fachkraft muss ausdrücklich auf die Arbeitnehmerüberlassung hinweisen. Ein normaler Arbeitsvertrag ohne diesen Hinweis genügt nicht. Der Vertrag muss gem. § 11 AÜG folgende Mindestangaben enthalten: die Tatsache der Überlassung, Informationen zu Ort und Art der Tätigkeit sowie die voraussichtliche Dauer des Einsatzes.

Equal-Pay-Regelung beachten

Nach § 8 AÜG gilt der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay): Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt, das vergleichbare Stammarbeitnehmer beim Entleiher erhalten. Eine Abweichung ist nur durch Tarifvertrag möglich. Bei ausländischen Fachkräften prüft die BA, ob das vereinbarte Entgelt diesen Anforderungen entspricht. Unterschreitungen des Equal-Pay-Gebots führen zur Ablehnung der Vorabzustimmung.

PAKA und die Vorabzustimmung in der Zeitarbeit

PAKA übernimmt die Vorabzustimmung auch für Verleiher und Personaldienstleister vollständig: Dokumentenprüfung, Antragsstellung bei der BA über die elektronische Arbeitsmarktzulassung (eAMZ) und Nachforderungsmanagement. Dabei stellen wir sicher, dass die besondere Konstellation der Arbeitnehmerüberlassung im Antrag korrekt abgebildet ist.

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3. Rechtliche Besonderheiten

Neben der Vorabzustimmung gibt es weitere rechtliche Anforderungen, die Verleiher bei der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte beachten müssen:

18-Monats-Höchstüberlassungsdauer (§ 1 Abs. 1b AÜG)

Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 aufeinanderfolgende Monate bei demselben Entleiher. Diese Frist gilt auch für ausländische Fachkräfte ohne Ausnahme. Durch Tarifvertrag kann die Frist auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Wird die Höchstdauer überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen der Fachkraft und dem Entleiher — eine Situation, die aufenthalts- und arbeitsrechtlich erhebliche Konsequenzen hat, da der Aufenthaltstitel dann ggf. nicht mehr passt.

Gleichstellungsgrundsatz: Equal Pay und Equal Treatment

Leiharbeitnehmer haben ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen (Equal Treatment) wie vergleichbare Stammarbeitnehmer beim Entleiher — also gleiche Arbeitszeiten, Pausen und Urlaubsansprüche. Ab dem ersten Tag gilt zudem der Equal-Pay-Anspruch, sofern kein Tarifvertrag anwendbar ist, der eine zeitlich begrenzte Abweichung erlaubt. Verleiher müssen also von Anfang an prüfen, welche Vergütung beim Entleiher für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt wird.

Aufenthaltstitel muss Leiharbeit explizit erlauben

Viele Aufenthaltstitel enthalten Nebenbestimmungen, die die Beschäftigung auf einen bestimmten Arbeitgeber oder eine bestimmte Tätigkeit beschränken. Bei der Arbeitnehmerüberlassung muss der Titel ausdrücklich die Beschäftigung im Wege der Leiharbeit gestatten oder unbeschränkt zur Erwerbstätigkeit berechtigen. Verleiher sollten vor jedem Einsatz den Aufenthaltstitel der Fachkraft auf diese Nebenbestimmungen prüfen.

Warnung: Nicht alle Aufenthaltstitel erlauben die Arbeitnehmerüberlassung. Die Niederlassungserlaubnis und die unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis gestatten in der Regel jede Erwerbstätigkeit. Befristete Aufenthaltstitel enthalten dagegen häufig Beschränkungen auf einen bestimmten Arbeitgeber. Wer eine Fachkraft mit einem eingeschränkten Titel verleiht, riskiert eine unerlaubte Beschäftigung nach § 4a Abs. 5 AufenthG und damit Bußgelder sowie strafrechtliche Konsequenzen.

4. Welche Verfahren eignen sich für die Zeitarbeit?

Nicht jedes Einwanderungsverfahren ist für die Arbeitnehmerüberlassung geeignet. Die folgende Übersicht zeigt, welche Wege Verleiher nutzen können:

VerfahrenEignung für ANÜHinweis
Vorabzustimmung (regulär)Gut geeignetStandardweg; ANÜ muss im Antrag und Vertrag genannt sein
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (BFV)MöglichVerleiher als Arbeitgeber; Vereinbarung mit ABH erforderlich
WestbalkanregelungGut geeignetKeine Qualifikationsprüfung; für alle Berufe; 6 Länder
Blaue Karte EUNicht geeignetSchließt Leiharbeit aus; nur wenige Ausnahmen nach Einzelfallprüfung
Niederlassungserlaubnis / unbefristeter TitelImmer geeignetKeine Beschränkung; kein Zustimmungserfordernis

Vorabzustimmung (regulär): Der Standardweg

Die reguläre Vorabzustimmung der BA ist der häufigste Weg für Verleiher. Der Verleiher beantragt die Zustimmung über die eAMZ, benennt den Entleiher und legt den Arbeitsvertrag vor. Wichtig: Im Antrag muss die Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich angegeben werden, damit die BA die zusätzlichen Anforderungen prüfen kann.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Für qualifizierte Berufe

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) ist auch für Verleiher nutzbar. Der Verleiher schließt als Arbeitgeber die Vereinbarung mit der Ausländerbehörde. Die Berufsanerkennung und die BA-Zustimmung laufen parallel ab. Dieses Verfahren bietet sich an, wenn garantierte Fristen (3 Wochen Botschaftstermin) benötigt werden.

Westbalkanregelung: Ideal für Helfer- und Anlerntätigkeiten

Die Westbalkanregelung eignet sich gut für die Zeitarbeit, da sie keine Qualifikationsanerkennung erfordert und für alle Berufe gilt — also auch für Helfertätigkeiten, die im normalen Fachkräfteverfahren nicht möglich wären. Verleiher können die Westbalkanregelung für Staatsangehörige der sechs Westbalkan-Staaten nutzen. Das jährliche Kontingent (25.000 Genehmigungen) sollte beachtet werden.

Blaue Karte EU: Nicht für Leiharbeit geeignet

Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) ist an den spezifischen Arbeitgeber gebunden und erlaubt grundsätzlich keine Arbeitnehmerüberlassung. Ausnahmen sind eng begrenzt und bedürfen einer expliziten Genehmigung der Ausländerbehörde. Verleiher sollten dieses Instrument für Leiharbeit nicht einplanen.

5. Checkliste für Verleiher

Bevor eine ausländische Fachkraft im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wird, sollten Verleiher alle folgenden Punkte prüfen:

  • AÜG-Erlaubnis vorhanden? Der Verleiher benötigt eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 AÜG, ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit. Prüfen Sie Laufzeit und Geltungsbereich.
  • Arbeitsvertrag mit Gleichstellungsklausel und ANÜ-Hinweis? Der Vertrag muss die Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich benennen und die Gleichstellungsregelungen nach § 8 und § 11 AÜG berücksichtigen.
  • Aufenthaltstitel erlaubt ANÜ? Bei bereits in Deutschland lebenden Fachkräften muss der bestehende Aufenthaltstitel die Arbeitnehmerüberlassung gestatten. Bei neu einreisenden Fachkräften muss die Vorabzustimmung die ANÜ ausdrücklich einschließen.
  • Equal Pay ab Tag 1 oder Tarifvertrag? Prüfen Sie, welche Vergütung vergleichbare Stammarbeitnehmer beim Entleiher erhalten und ob ein anwendbarer Tarifvertrag eine Abweichung erlaubt. Differenzen führen zur Ablehnung der Vorabzustimmung.
  • Einsatzbetrieb (Entleiher) informiert? Der Entleiher muss über die ausländische Staatsangehörigkeit und die daraus resultierenden Anforderungen informiert sein. Er ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen nach dem Gleichstellungsgrundsatz zu gestalten.
  • 18-Monats-Grenze im Blick? Dokumentieren Sie die Einsatzdauer bei jedem Entleiher. Bei Annäherung an die 18-Monats-Grenze muss rechtzeitig eine Lösung geplant werden (Wechsel des Entleihers oder Übernahme in ein direktes Arbeitsverhältnis).

6. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf eine Blaue Karte EU für Leiharbeit genutzt werden?
In der Regel nein. Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) ist an den einstellenden Arbeitgeber geknüpft und erlaubt keine Arbeitnehmerüberlassung. Der Titel berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit, für die er erteilt wurde — nicht zur Überlassung an Dritte. Ausnahmen sind enge Einzelfälle, die eine explizite Genehmigung der Ausländerbehörde erfordern. Für Leiharbeit eignen sich stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18a/18b AufenthG oder die Westbalkanregelung.
Braucht der Entleiher eine eigene Vorabzustimmung?
Nein. Die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird vom Verleiher beantragt, da er der formale Arbeitgeber ist. Der Entleiher muss jedoch im Antrag benannt werden, damit die BA prüfen kann, ob die Überlassung an diesen Betrieb zulässig ist und die Beschäftigungsbedingungen beim Entleiher den gesetzlichen Anforderungen — insbesondere dem Gleichstellungsgrundsatz — entsprechen.
Gilt die 18-Monats-Grenze auch für ausländische Fachkräfte?
Ja, uneingeschränkt. Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten nach § 1 Abs. 1b AÜG gilt für alle Leiharbeitnehmer — unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Durch Tarifvertrag ist eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate möglich. Eine Überschreitung der Frist hat zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entsteht. Bei ausländischen Fachkräften ist dies besonders problematisch, da der Aufenthaltstitel dann möglicherweise nicht mehr zur Tätigkeit beim Entleiher berechtigt.
Kann ich als Verleiher das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Der Verleiher schließt als Arbeitgeber die Vereinbarung mit der Ausländerbehörde nach § 81a AufenthG. Wichtig: Im Arbeitsvertrag und im Antrag muss die Arbeitnehmerüberlassung klar benannt sein. Die BA prüft zusätzlich, ob die Überlassung an den geplanten Entleiher zulässig ist. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren empfiehlt sich besonders für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten, bei denen garantierte Fristen (3 Wochen für den Botschaftstermin) gewünscht sind.

Weiterführende Leitfäden

Quellenverzeichnis

  1. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – insbesondere §§ 1, 8, 11 AÜG. gesetze-im-internet.de
  2. § 39 AufenthG – Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung (Arbeitsmarktzulassung). gesetze-im-internet.de
  3. Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsmarktzulassung für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. arbeitsagentur.de

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